Jagdverband Potsdam e.V.

mit der Jagdschule Potsdam


Johannes Deiker, Public domain, via Wikimedia Commons

Die Jagd

Basiswissen über die Jagd und den Jagdschein in Deutschland


Jagd (Weidwerk oder auch Waidwerk) ist das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch Jäger oder Jägerrinnen. Unerlaubte Jagd bezeichnet man als Wilderei.
In Deutschland besteht im Jagdrecht grundsätzlich eine flächendeckende Verpflichtung zur Jagd. Alle Flächen, die nicht als befriedete Bezirke von der Jagd ausgenommen sind, müssen zwingend im Revierjagdsystem in Jagdbezirken bejagt werden, unabhängig von ihrem Status als Grundeigentum, aber abhängig von der Größe der Fläche.
Ein solcher Eigenjagdbezirk muss mindestens 75 ha umfassen. Der Eigentümer ist verpflichtet für eine den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes sowie auch der für die einzelnen Bundsländern geltenen Landesjagdgesetze gemäße Jagdausübung sorge zu tragen.

Jagdrecht

Die hier in Deutschland jagdlich genutzten Waldgebiete und Ländereien gehören entweder den einzelnen Bundesländern als Staatsforst, dem Bund als Bundesforst oder es sind Körperschafts- bzw. Privatwälder.
Die Grundeigentümer sind nach dem Bundesjagdgesetz grundsätzlich in dafür gegründete Jagdgenossenschaften zusammengeschlossen, die das Jagdausübungsrecht entweder selbst ausüben oder ansonsten auf Zeit an Jagdpächter vergeben.
Erst ab einer gewissen Mindestgröße des Grundeigentums (Eigenjagd) ist der Zusammenschluss nicht nötig. Das Jagdrecht ist hier eindeutig und untrennbar mit dem Grundeigentum verknüpft: Der Grundeigentümer hat das Recht auf die Jagd, die allerdings auch mit Pflichten wie z. B. der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verbunden ist.

Die Jagd auf dem Grundbesitz darf jedoch nicht gegen den erklärten Willen des Grundbesitzers durchgeführt werden, auch wenn die Fläche unter derjenigen liegt, die für eine Eigenjagd gilt. Die schon sehr alte Festschreibung der Hege, der Verpflichtung zur Nachhaltigkeit im Jagdrecht, macht es zu einer flächendeckenden Verpflichtung zum Erhalt und der Verbesserung der Biotop- und Wildtierressourcen, die sowohl dem Grundeigentümer, dem Jagdausübungsberechtigten und noch spezieller dem Jagdschutz obliegt. Sowohl in den Staats- bzw. Landesforsten als auch im Bundesforst wird das Jagdrecht durch die zuständigen Forstämter ausgeübt und zum Teil ebenfalls weiter verpachtet.

Ein wesentlicher und gesetzlich verpflichtender Bestandteil der Jagd ist die Hege. Dazu gehört die Einhaltung der Schonzeiten, der Schutz des Wildes vor wildernden Hunden, die Fütterung des Wildes in Notzeiten (Winterfütterung), sowie auch die Anlage von Wildäckern, womit der Nahrungsengpass im Winter überbrückt werden soll. Dieser entsteht vor allem dadurch, dass den Tieren ihre natürlichen Nahrungsquellen durch Winterbrache und überbaute Tallagen nicht mehr zugänglich sind. Im Rahmen der Hege sind auch Maßnahmen des Naturschutzes inbegriffen. Dazu zählen Maßnahmen wie beispielsweise zum Schutz wertvoller Biotope, Biotopverbesserungen (etwa durch Anlage von Hecken) und Renaturierungen.

Ursprung

In der langen Kulturgeschichte ist die Jagd ein wesentliches Element. Der moderne Mensch sicherte sich seit seinem Auftreten sein Überleben die längste Zeit als Jäger und Sammler. Erst vor ungefähr 7000 Jahren im letzten Prozent seiner Existenz begann er mit Ackerbau und Tierhaltung. Somit war die Jagd von zentraler Bedeutung für die Evolution des Menschen. Für diese wurden mit den Waffen die ersten Werkzeuge entwickelt und die gemeinsame Jagd der Menschen förderte die sozialen und kommunikativen Fähigkeiten.
Die Jagd bildet daher eine der Grundlagen der menschlichen Kultur.

Handwerk

Generell ist die Jagd ein Handwerk und Jäger somit ein anerkannter Ausbildungsberuf. Der Berufsjäger braucht für seine Berufsausübung eine Anstellung. Der Berufsjäger führt jagdliche und hegerische Tätigkeiten aus.
Oftmals sind Jagdbezirke zu klein, um einen Berufsjäger zu beschäftigen. Deshalb ist auch die Anzahl der Berufsjäger in der Praxis recht gering. In allen anderen, meist genossenschaftlichen Jagdbezirken, wird daher die Jagd von Jagdpächtern und Jägern in ihrer Freizeit ausgeübt.
Der Pächter hat hier stets das Jagdausübungsrecht, er hat also das Jagdrevier zur Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft gepachtet und kann weiteren Jägern eine Jagderlaubnis erteilen.
Gesellschaftsjagden, bei denen gleichzeitig mit einer relativ großen Anzahl an Jagdgästen Wild bejagt wird, spielen eine wesentliche Rolle. Wer z.B. den Beruf des Falkners ausüben will, muss zwangsläufig erst auch eine bestandene Jagdprüfung nachweisen.

Der Jagdschein

Der Jagdschein ist in Deutschland die Urkunde, mit der sein Inhaber die Zulassung zur Jagdausübung erhält. Der Jagdschein gilt selbstverständlich in allen Bundesländern. In Österreich heißt dieses Dokument Jagdkarte, in der Schweiz Jagdpatent.

Die Durchfallquote bei Jagdprüfungen lag 2022 im Bundesdurchschnitt bei rund 25%. Der Jagdschein wird erst dann von der Unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:


  • Bestandene Jagdprüfung

  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung

  • Persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz

  • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann dem Jungjäger der mit gewissen Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein erstmals zugeteilt werden

Der Erwerb des Jagdscheines nach § 15 BJagdG soll gewährleisten, dass nur ausgebildete und umfassend geschulte Jäger und Jägerrinnen die Jagd in Deutschland ausüben dürfen. Durch die qualitativ sehr anspruchsvolle Ausbildung (nicht umsonst wird der Jagdschein auch als "grünes Abitur" bezeichnet) durch die einzelnen Kreisjägerschaften, sowie auch an privaten Jagdschulen und durch die Abnahme staatlicher Prüfungen, wird die Kompetenz der Jägerinnen und Jäger definiert.

Der Jagdschein kann entweder als Tages- (14 Tage), Jahres- (ein, zwei oder auch drei Jahre), Erwachsenen-, Jugend-, Falkner-, oder auch als Ausländerjagdschein erteilt (jägersprachlich: gelöst) werden.
Nach Ablauf werden vor Neuausstellung die oben genannten Bedingungen durch die Behörde erneut kontrolliert.

Doch der Besitz des Jagdscheins alleine berechtigt noch nicht dazu, die Jagd in Deutschland auch tatsächlich auszuüben. Wie Eingangs erläutert, steht das Jagdrecht in Deutschland den Grundeigentümern zu, die es (bei genügend großem Grundeigentum und als Inhaber eines gültigen Jagdscheines) auf ihrem eigenen Land selbst ausüben dürfen, oder sich ansonsten ersatzweise zu den örtlichen Jagdgenossenschaften der Grundeigentümer verbindlich zusammenschließen müssen, welche das Jagdausübungsrecht dann in der Regel an einen Jäger, also einem Inhaber eines gültigen Jagdscheins verpachten.

Der Jagdschein berechtigt seinen Inhaber:


  • jagdlich tätig zu sein

  • zum Führen von Jagdwaffen auf der Jagd und im Zusammenhang damit

  • zum Erwerb, Leihen und Besitz von Langwaffen und dazu passender Munition ohne Mengenbegrenzung oder Überprüfung

  • zum Erwerb und Besitz von zwei Kurzwaffen und Munition (nach Voreintrag in die Waffenbesitzkarte)

  • als Sachkundigem das Fleisch von erlegtem Wild zu untersuchen und für den Handel freizugeben, sofern es keine verdächtigen Merkmale zeigt. Bei allesfressendem Wild (Wildschweine, Dachse) ist eine amtliche Trichinenschau obligatorisch.

  • zur Entnahme von Trichinenproben am erlegten Wild für die amtliche Trichinenuntersuchung, sofern er eine Schulung beim Veterinäramt bestanden hat und von der Behörde beauftragt wurde

  • bei Revieren, die in Naturschutzgebieten liegen, ist der Jäger auch Naturschutzwart mit hoheitlichen Aufgaben, sofern er eine forstliche oder eine Ausbildung zum Berufsjäger hat

  • zur Wahrnehmung des Jagdschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben

  • ein Jagdrevier zu pachten (ab dem vierten Jagdjahr)

Der Jugendjagdschein

Auch Jugendliche haben die Möglichkeit einen Jagdschein zu machen und zur Jagd zu gehen. Mit der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten jugendliche den sogenannten Jugendjagdschein, der sie dann allerdings nur mit Auflagen berechtigt, der Jagd nachzugehen.

Der Jugendliche darf noch nicht alleine zur Jagd gehen, sondern muss von einem jagdlich erfahrenen Erziehungsberechtigten oder einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten volljährigen und auch jagdlich erfahrenen Person begleitet werden. Dabei muss die Begleitperson selber keinen aktuell gültigen Jagdschein besitzen, muss aber in der Vergangenheit bereits einmal einen Jagdschein gelöst haben.

Weitere Einschränkungen gibt es in der Nichtberechtigung zur Teilnahme als Schütze an Gesellschaftsjagden, sowie am Besitz von eigenen Waffen und Munition. Diese darf der Jugendliche sich dann aber zu Jagd- und Übungszwecken ausleihen und somit im Zusammenhang mit der Jagd auch führen.

Voraussetzung für die Ablegung der Jagdprüfung ist die Vollendung des 15. Lebensjahres, wobei der Jugendliche die Ausbildung selbst bereits auch schon früher beginnen darf. Beantragt und Ausgehändigt werden kann der Jugendjagdschein dann allerdings erst mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Behörde dann den Jugendjagdschein zu einem vollwertigen Jagdschein umschreiben.





Jagdfakten - eine Initiative des Deutschen Jagdverbandes DJV ....

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